Art. 1
Unter dem Namen UNITED MODEL CARS LYSS besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ( nachstehend UNITED MODEL CARS LYSS genannt ) hat den Sitz in Lyss.
 
Art. 2
Die UNITED MODEL CARS LYSS bezwecken die Förderung des Modellrennsport im Bereich der RC–Automodelle unter den Mitgliedern, und in der Öffentlichkeit.
 
II. Mitgliedschaft
 
Art. 3
Mitglied der UNITED MODEL CARS LYSS können Einzelpersonen oder juristische Personen sein. Jeder Gleichgesinnte, ob jung oder alt, ist bei UNITED MODEL CARS LYSS willkommen. Die Eintrittsmeldung kann schriftlich, oder mündlich bei einem Vorstandsmitglied erfolgen. Aufgenommen ist, wer den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
 
Art. 4
Mitglieder welche dem Ansehen des Clubs schaden, ihren Jahresbeitrag nicht bezahlen, oder die von der Generalversammlung beschlossenen Pflichten nicht erfüllen, können aus dem Club ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innert 14 Tagen an die Generalversammlung rekurriert werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres befreit nicht von der Pflicht zur Entrichtung des ganzen Jahresbeitrages.
 
Art. 5
Mit dem Austritt, oder mit dem Ausschluss aus dem Club, erlischt jedes Anrecht auf
das Vermögen und jeglicher Vergünstigungen.
 
Art. 6
Die Gönnermitglieder unterstützen den Club als Freunde der RC–Automodelle. Sie werden zu den Versammlungen eingeladen und haben ein Mitsprache-, aber kein Wahl- und Stimmrecht.
 
Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Personen ernannt werden, welche sich für den Club besonders verdient gemacht haben.
Sie besitzen dieselben Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
 
Art. 8
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung bestimmt.
 
III. Organisation
 
Art. 9
Die Organe der UNITED MODEL CARS LYSS sind :
  • a) Die Generalversammlung
  • b) Der Vorstand
  • c) Die Rechnungsrevisoren
 
a) Die Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Clubmitgliedern. Jedes Mitgliedbesitzt eine Stimme.
 
Art. 11
Die Einladung zur Generalversammlung hat min. 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. In der Einladung sind die zu behandelnden Traktanden aufzuführen. Die Generalversammlung kann nur über die Geschäfte Beschluss fassen, die den Mitgliedern bekanntgegeben worden sind.
 
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der Rechnungsrevisoren oder auf Verlangen eines Drittels der Mitgliedereinberufen werden.
 
Anträge und Wünsche der Mitglieder an die Generalversammlung sind 14 Tage vor derselben schriftlich an den Vorstand zu richten.
 
Art. 12
Der Präsident oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen erfolgen Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in offener Abstimmung, wenn nicht 2/3 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
 
Art. 13
Der Generalversammlung fallen insbesondere Befugnisse zu:
1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
2. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
5. Erledigung von Rekursen gegen Ausschlussverfügungen des Vorstandes.
6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern.
7. Änderungen der Statuten.
 
b) Der Vorstand
 
Art. 14
Der Vorstand leitet den Club und vertritt ihn nach aussen. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Mitgliedern übertragen sind.
 
Art. 15
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 6Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
 
Art. 16
Vorsitzender des Vorstandes ist der Präsident. Er leitet die Versammlung und repräsentiert den Club und seine Ideale. Er erstellt z.H. der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht.
 
Der Vizepräsident vertritt bei Abwesenheit den Präsidenten. Der Kassier führt die Clubkasse und ist dafür verantwortlich.
 
Der Sekretär führt an den Vorstandssitzungen und der Generalversammlung das Protokoll. Er erledigt die laufende Korrespondenz des Clubs und führt das Mitgliederverzeichnis. Der PR/Marketing-Verantwortliche ist für den Auftritt des Vereins in den Medien verantwortlich und koordiniert die Sponsoring-Aktivitäten. Ebenso realisiert und gestaltet er das Rennprogramm und ist für die Vermarktung des Vereins verantwortlich.
 
Der Platz- und Materialchef ist besorgt, dass das Clubmaterial gewartet wird und bei Rennanlässen für die Organisation des Pisten Auf- und Abbau.
 
Art. 17
Der Vorstand ist berechtigt, über Ausgaben bis zum Betrag von SFr. 2000.00 zu entscheiden.
 
Art. 18
Verträge, Vereinbarungen und Dokumente haben nur Gültigkeit, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind.
 
Art. 19
Vorstandsmitglieder haben ihre Demission 6 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres ( Ende Juni ), schriftlich bekanntzugeben. Das Clubjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
c) Die Rechnungsrevisoren
 
Art. 20
Die Generalversammlung wählt als Kontrollstelle 2 Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren beaufsichtigen die Buchführung und prüfen die vom Kassier vorgelegte Jahresrechnung auf deren Richtigkeit. Sie verfassen zu Handen der Generalversammlung einen kurzen, schriftlichen Bericht.
 
IV Finanzielles
 
Art. 21
Die Einnahmen des Club bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Schenkungen und anderen Beiträgen
c) Einnahmen aus Clubveranstaltungen
d) Zinsen aus Vermögen
 
Art. 22
Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet nur dessen Vermögen.
Jede Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
Statutenänderungen und Auflösung der UNITED MODEL CARS LYSS
 
Art. 23
Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3der anwesenden Stimmberechtigten. Der Text einer vorgeschlagenen Änderung ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich bekanntzugeben.
 
Art. 24
Eine Auflösung der UNITED MODEL CARS LYSS kann mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitgliedern an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
 
Das Clubvermögen wird dem Kinderspital Wildermeth in Biel überwiesen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
Art. 25
Diese Statuten und die Änderung von Art. 17 sind an der Generalversammlung vom 9. März 2009 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
 
UNITED MODEL CARS LYSS
 
Lyss, den 9. März 2008
 
Ruedi Stoller, Präsident
Diana Girard, Sekretärin